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BFH Urteil v. - III R 49/20 BStBl 2024 II S. 126

Gesetze: GewStG § 9 Nr. 1;

Hausreinigung und die Folgen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; Betreuung von Wohnungsbauten

Leitsatz

1. Die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Zuwegen zu den bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes genutzten Räumlichkeiten kann unabhängig davon, wem das Gebäude gehört und ob es sich um ein reines Wohngebäude oder um eine Gewerbeimmobilie handelt, unmittelbar zur Verwaltung des eigenen Grundbesitzes i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören. Erhält der Mieter (Nutzer) ein Entgelt für die Reinigungsleistungen, sind diese jedoch regelmäßig nicht mehr der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zuzuordnen.

2. Betreuung von Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist sowohl die Baubetreuung als auch die Bewirtschaftungsbetreuung des bereits fertiggestellten Gebäudes im Sinne der Verwaltung der Immobilie und der praktischen Objektbetreuung vor Ort. Letztere setzt voraus, dass sich der Betreuer um das Gesamtobjekt kümmert und in Abwesenheit der Eigentümer und eines Vertreters der Verwaltung die Hauptverantwortung für das Objekt trägt und als Hauptansprechpartner dient.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:U.230323.IIIR49.20.0

Fundstelle(n):
BStBl 2024 II Seite 126
BFH/PR 2023 S. 288 Nr. 9
BFH/PR 2023 S. 289 Nr. 9
DB 2023 S. 1449 Nr. 25
DStR 2023 S. 1261 Nr. 23
FR 2023 S. 765 Nr. 16
FR 2023 S. 767 Nr. 16
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2023 S. 1621
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2023 S. 517
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2023 S. 517
BAAAJ-41074

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