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BGH Urteil v. - IV ZR 300/22

Gesetze: § 5a VVG vom , § 10a Abs 1 S 1 VAG vom , § 124 VAG vom

Pflicht zur Angabe eines EU-Versicherers der Nicht-Zugehörigkeit zum Sicherungsfonds

Leitsatz

Ein Lebensversicherer mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum musste in der Verbraucherinformation gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) nicht angeben, dass er dem deutschen Sicherungsfonds für die Lebensversicherung im Sinne von § 124 VAG a.F. nicht angehörte.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:260423UIVZR300.22.0

Fundstelle(n):
WM 2023 S. 1163 Nr. 24
CAAAJ-41308

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