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Ausübung des Jagdrechts und Verpachtung von Jagdbezirken
Bezug: BStBl 2009 II S. 216
Bezug: BStBl 1999 II S. 378
Bezug: BStBl 1990 II S. 757
1. Jagdbezirke
Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar, die im Eigentum einer Person oder Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk (§ 7 Bundesjagdgesetz – BJagdG; § 10 Abs. 1 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz – JWMG BW). Die Ausübung und Verpachtung des Jagdrechts steht dem Eigentümer zu.
Daneben bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder einer abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen (§ 8 BJagdG). Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden können ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengelegt werden (§ 8 Abs. 2 BJagdG; § 11 Abs. 1 JWMG BW). Die Eigentümer der Flächen bilden eine Jagdgenossenschaft. Die Ausübung und Verpachtung des Jagdrechts für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk steht der Jagdgenossenschaft zu.
2. Ausübung des Jagdrechts durch den Eigentümer
Übt der Eigentümer des Eigenjagdbezirks das Jagdrecht selbst aus und erzielt er Umsätze aus dem Verkauf von Wildbr...