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Oberste Finanzbehörden der Länder - S 4518 BStBl 2023 I S. 995

Anwendung des § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

Bezug: BStBl 2020 I S. 960

Bezug: BStBl II 2020 S. 329

Bezug: BStBl II 2020 S. 333

Bezug: BStBl II 2020 S. 348

Bezug: BStBl II 2020 S. 352

Bezug: BStBl II 2020 S. 337

Bezug: BStBl II 2020 S. 341

Bezug: BStBl II 2020 S. 344

Bezug:

1 Allgemeines

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom (BGBl 2021 I S. 986) wurde neben der Änderung des § 1 Absatz 2a GrEStG sowie der Neueinfügung eines Absatzes 2b in § 1 GrEStG der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung in § 6a GrEStG um diesen neuen Erwerbsvorgang mit Wirkung zum erweitert. Soweit sich aus der Sachverhaltsdarstellung nichts anderes ergibt, bilden die Beispiele die Rechtslage nach dem entsprechend § 23 Absatz 18 GrEStG ab.

Unter der Überschrift „Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern“ gibt die Vorschrift eine eigenständige Beschreibung für die an einem begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger. Der Kreis der an einem nach § 6a GrEStG begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger ist beschränkt auf das herrschende Unternehmen (Tz. 3.1) und/oder von diesem abhängige Gesellschaften (Tz. 3.2). Die beteiligten Rechtsträger behalten ihre Eigenschaft als eigenständige Rechtsträger bei.

Der BFH hat sich mit folgenden Grundsatzurteilen zur Anwendung des § 6a GrEStG geäußert:


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Verfahren Az.:
Sachverhalt (Schlagworte in der Klammer)
II R 15/19 (II R 50/13) BStBl II 2020 S. 329
Verschmelzung einer abhängigen Gesell...

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