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BGH Urteil v. - X ZR 14/21

Tatbestand

Die Beklagte war Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 957 594 (Streitpatents), das sie im Laufe des Berufungsverfahrens auf die Streithelferin übertragen hat. Das Streitpatent ist am 26. Februar 1999 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 13. Mai 1998 angemeldet worden. Es betrifft ein Synchronisationsverfahren für ein mobiles Kommunikationssystem.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:180423UXZR14.21.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-41417

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