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BGH Beschluss v. - I ZB 83/22

Gesetze: § 233 S 1 ZPO, § 236 Abs 2 S 1 ZPO, § 517 ZPO, § 519 Abs 1 ZPO

Wiedereinsetzung in vorigen Stand bei Einreichung der Berufungsschrift beim Ausgangsgericht

Leitsatz

Reicht eine Partei eine Rechtsmittelschrift beim unzuständigen Ausgangsgericht ein, so entspricht es regelmäßig dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterliche Verfügung der Weiterleitung des Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht am darauf folgenden Werktag ausführt. Die Partei hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sie wegen eines davon abweichenden üblichen Geschäftsgangs am Ausgangsgericht darauf vertrauen durfte, die richterliche Verfügung werde noch am selben Tag umgesetzt (Fortführung von , NJOZ 2016, 1582 [juris Rn. 15]).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:200423BIZB83.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1409 Nr. 25
DB 2023 S. 1474 Nr. 25
NJW 2023 S. 9 Nr. 27
JAAAJ-41511

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