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Leitfaden für Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG sowie nach § 13a Abs. 4, Abs. 9a und § 13b Abs. 10 ErbStG; Bewertungsstichtag ab
Anlage: Bundeseinheitlich abgestimmter Leitfaden für Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG sowie nach § 13a Abs. 4, § 13a Abs. 9a und § 13b Abs. 10 ErbStG (Leit-Fest)
Bezug: BStBl 2022 I S. 1486
Bezug: BStBl 2020 I S. 1163
Bezug: BStBl 2016 I S. 1166
Diese Verfügung richtet sich an die Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter sowie die Bearbeiterinnen und Bearbeiter der Zentralstellen Feststellungsverfahren nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BewG und an weitere Beschäftigte, die mit Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BewG, § 13a Abs. 4, § 13a Abs. 9a und § 13b Abs. 10 ErbStG befasst sind.
In der Anlage gebe ich den geänderten bundeseinheitlich abgestimmten Leitfaden für Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BewG sowie § 13a Abs. 4, § 13a Abs. 9a und § 13b Abs. 10 ErbStG (Leit-Fest) für Feststellungszeitpunkte ab bekannt. Der Leit-Fest fasst die Regelungen zum Feststellungsverfahren und zum Bewertungsverfahren sowie zu den Feststellungserklärungen und zu den Feststellungsbescheiden zusammen.
Der gleich lautende Erlass vom , BStBl 2022 I S. 1486, zu Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG und Feststellungen nach § 13a Abs. 4, Abs. 9a und § 13b Abs. 10 ErbStG in Vermächtnisfällen konnte noch nicht in den beigefügten Leit-Fest eingearbeitet werden. Insoweit sind in dem Leitfaden Verweise auf den gleich lautenden Erlass vom enthalten.
Zudem unterliegt Tz. 7.7 des Leit-Fest einem Aktualisierungsvorbehalt. Die Behandlung eines vermächtnisweise eingeräumten Nießbrauchsrecht...