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BGH Beschluss v. - IX ZB 28/22

Gesetze: § 1 Abs 3 GesO, § 20 GesO, § 318 ZPO, § 329 ZPO, § 569 Abs 1 S 1 ZPO

Gesamtvollstreckungsverfahren: Beschwerderecht gegen Vergütungsfestsetzungsbeschluss

Leitsatz

1. Die von oder gegenüber einem Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverwalter vorgenommenen Rechtshandlungen bleiben nach seiner Abberufung auch gegenüber dem neu bestellten Verwalter wirksam. Das gilt namentlich für gerichtliche Zustellungen und damit in Lauf gesetzte Fristen.

2. Lehnt das Gericht es ab, einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss von Amts wegen zu ändern, eröffnet dies kein Rechtsmittel zugunsten eines Beteiligten, für den die Beschwerdefrist gegen diesen Beschluss bereits abgelaufen ist. 

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:160323BIXZB28.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1473 Nr. 26
DStR-Aktuell 2023 S. 13 Nr. 28
NJW 2023 S. 9 Nr. 27
WM 2023 S. 1242 Nr. 25
ZIP 2023 S. 1491 Nr. 28
ZIP 2023 S. 5 Nr. 25
AAAAJ-42136

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