Rechtsbeschwerde im Unterhaltsverfahren: Wert des Beschwerdegegenstandes bei Haupt- und Widerantrag
Leitsatz
1. Für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nach § 61 Abs. 1 FamFG ist die aus einem Antrag im Sinne von § 113 Abs. 5 Nr. 2 FamFG und einem Widerantrag resultierende Beschwer zusammenzurechnen, soweit die Anträge mehrere, wirtschaftlich selbständige Ansprüche zum Gegenstand haben, ein Beteiligter bezüglich beider Anträge unterliegt und er die Entscheidung in diesem Umfang mit der Beschwerde angreift (im Anschluss an Senatsurteil vom - XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292 und Senatsbeschluss vom - XII ZR 149/91, juris).
2. Handelt es sich nicht um wirtschaftlich selbständige Ansprüche, ist der Anspruch mit dem höheren (Einzel-)Wert maßgeblich (im Anschluss an , NJW 2019, 2175).
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2023:030523BXIIZB2.22.0
Fundstelle(n): NJW 2023 S. 8 Nr. 27 NJW-RR 2023 S. 849 Nr. 13 CAAAJ-42238