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BSG Urteil v. - B 9 SB 1/20 R

Gesetze: § 404a Abs 1 ZPO, § 404a Abs 4 ZPO, § 404 Abs 1 S 1 ZPO, § 444 ZPO, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 73 Abs 2 S 2 Nr 2 SGG, § 73 Abs 7 S 3 SGG, § 103 S 1 Halbs 1 SGG, § 103 S 1 Halbs 2 SGG, § 103 S 2 SGG, § 109 Abs 1 S 1 SGG, § 109 Abs 1 S 2 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 170 Abs 2 S 2 SGG, § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 69 Abs 3 S 1 SGB 9, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 2 VersMedV, Anlage Teil A Nr 7 Buchst b VersMedV, Anlage Teil A Nr 7 Buchst h VersMedV, § 242 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

(Sozialgerichtliches Verfahren - Begutachtung von Amts wegen - Recht auf Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Untersuchung - Beschränkung bei Erschwerung oder Behinderung einer effektiven und geordneten Beweiserhebung - Entscheidungskompetenz des Gerichts - erforderliche Abwägung - fachliche Gründe nach aktuellem wissenschaftlichem Erkenntnisstand - Handlungsfreiheit - allgemeines Persönlichkeitsrecht - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Mitwirkungslast - Vereitelung einer Amtsbegutachtung - Pflicht des Gerichts zur Vornahme der noch möglichen Ermittlungen - Anhörung eines bestimmten Arztes - kein von vornherein unterschiedlicher Beweiswert von Amtsgutachten nach § 103 SGG und Arztgutachten nach § 109 SGG - keine Beweislastumkehr - Beweiserleichterung zugunsten der Behörde - Zurückverweisung)

Leitsatz

1. Den Beteiligten steht es grundsätzlich frei, eine Vertrauensperson zu einer gerichtlich angeordneten gutachterlichen Untersuchung mitzunehmen, sofern deren Anwesenheit eine geordnete und effektive Beweiserhebung nicht objektiv erschwert oder verhindert.

2. Die Entscheidung über die Anwesenheit eines Dritten während einer gerichtlich angeordneten gutachterlichen Untersuchung liegt im Streitfall allein in der Kompetenz des Gerichts.

3. Mangelnde Mitwirkung eines Beteiligten entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die noch möglichen Ermittlungen anzustellen.

4. Ein Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes ist nicht allein deshalb als rechtsmissbräuchlich abzulehnen, weil eine Begutachtung von Amts wegen nicht zustande gekommen ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:271022UB9SB120R0

Fundstelle(n):
BAAAJ-42260

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