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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 10 KR 404/22

Der Kläger beantragte bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Krankenkasse (fortan einheitlich: Beklagte) die Neuversorgung mit Hörgeräten. Dem Antrag legte er den Kostenvoranschlag eines Hörgeräteakustikunternehmens (H. vom ) über einen Gesamtpreis von 7.149 € vor. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom ).

Fundstelle(n):
HAAAJ-42284

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