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BGH Beschluss v. - V ZB 56/22

Gesetze: § 48 Abs 5 WoEigG, § 50 WoEigG vom , § 91 Abs 1 S 2 ZPO

WEG: Kostenfestsetzung bei Beschlussanfechtungsklage

Leitsatz

Die Vorschrift des § 50 WEG a.F. ist analog § 48 Abs. 5 WEG auch dann anzuwenden, wenn die Kostenfestsetzung zwar nach dem beantragt wurde, der Kostentitel aber aus einem vor dem anhängig gewordenen Beschlussklageverfahren herrührt und deshalb gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:200423BVZB56.22.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2023 S. 930 Nr. 14
RAAAJ-42327

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