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BSG Urteil v. - B 5 R 37/21 R

Gesetze: § 50 Abs 4 Nr 2 SGB 6, § 51 Abs 3 SGB 6, § 54 Abs 3 SGB 6, § 54 Abs 4 SGB 6, § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6, § 58 Abs 4a SGB 6, § 122 Abs 1 SGB 6, § 122 Abs 3 SGB 6, § 236a Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 6, Art 3 Abs 1 GG

Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Wartezeiterfüllung - Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung - Berücksichtigung von beitragsgeminderten Zeiten bei der Ermittlung der Höchstdauer von acht Jahren - Verfassungsrecht

Leitsatz

1. Die gleichzeitige Belegung mit Pflichtbeiträgen schließt die Berücksichtigung von Kalendermonaten mit Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung im Rahmen der dafür geltenden Höchstdauer von 96 Kalendermonaten nicht aus.

2. Sind Zeiten der schulischen Ausbildung bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden zunächst die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate herangezogen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:101122UB5R3721R0

Fundstelle(n):
JAAAJ-42347

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