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BGH Urteil v. - I ZR 109/22

Gesetze: Art 10 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 10 Abs 3 EGV 1924/2006, Art 13 EGV 1924/2006, Art 14 EGV 1924/2006, Art 28 Abs 5 EGV 1924/2006, Art 28 Abs 6 EGV 1924/2006, Erwägungsgrund 10 EUV 432/2012, Erwägungsgrund 11 EUV 432/2012, Erwägungsgrund 4 EUV 536/2013, Erwägungsgrund 5 EUV 536/2013, Art 267 AEUV

Vorlagefrage an EuGH zur Zulässigkeit eines Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für pflanzliche Stoffe - Botanicals

Leitsatz

Botanicals

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Art. 10 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom , S. 9) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom (ABl. L 310 vom , S. 36) geänderten Fassung sowie der Erwägungsgründe 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 136 vom , S. 1) sowie der Erwägungsgründe 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 536/2013 der Kommission vom zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 (ABl. L 160 vom , S. 4) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Darf für pflanzliche Stoffe ("Botanicals") mit gesundheitsbezogenen Angaben (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) bzw. mit Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) geworben werden, ohne dass diese Angaben gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung) bzw. ohne dass diesen Verweisen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung), solange die Bewertung der Behörde und die Prüfung der Kommission über die Aufnahme der zu "Botanicals" angemeldeten Angaben in die Gemeinschaftslisten gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 noch nicht abgeschlossen sind?

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:010623BIZR109.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1537 Nr. 27
BAAAJ-42461

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