Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - V ZR 109/22

Gesetze: Art 101 GG, § 526 Abs 1 ZPO, § 526 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO, § 544 ZPO, § 547 Nr 1 ZPO, WEMoG

Berufungsverfahren: Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters durch den Einzelrichter

Tatbestand

Die Kläger sind Mitglieder der Beklagten, einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), und Eigentümer einer Einheit im Dachgeschoss. Im Jahr 2013 wurde unter anderem in der Einheit der Kläger ein Befall mit echtem Hausschwamm festgestellt, dessen Beseitigung am 26. März 2015 beschlossen wurde. In der Folgezeit stritt man um Details der Sanierung. In einem Vorprozess wurde die Beklagte zur Einholung eines statischen Gutachtens zur Tragfähigkeit der Decke nach den technischen Vorgaben für die Jahre 1984/1985 unter Berücksichtigung der Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken sowie zur Instandsetzung der Deckenbalken entsprechend diesem Gutachten verurteilt; außerdem wurde die Ersatzpflicht der Beklagten festgestellt für Schäden, die den Klägern durch die Inanspruchnahme ihres Sondereigentums zur Sanierung des Gemeinschaftseigentums unter Einschluss der Schäden durch die fehlerhafte oder verzögerte Instandsetzung entstanden sind und noch entstehen werden. Das Urteil in dem Vorprozess wurde am 20. August 2020 rechtskräftig. Eine Instandsetzung erfolgte zunächst nicht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:230323UVZR109.22.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2023 S. 715 Nr. 11
PAAAJ-42465

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank