Anwendung der 1 %-Regelung bei „Handwerker-Kfz"; Schätzung aufgrund lückenhaft nummerierter Ausgangsrechnungen
Leitsatz
1. NV: Es bedarf der Feststellung im Einzelnen, ob bei einem zweisitzigen „Handwerkerfahrzeug“ (hier: Mercedes Benz Vito) von einer Privatnutzung durch den Steuerpflichtigen ausgegangen und deren Höhe unter Anwendung der 1 %-Regelung angesetzt werden kann (vgl. , BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381).
2. NV: Ob Lücken in der Abfolge der Nummern der Ausgangsrechnungen eine Schätzungsbefugnis begründen, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und damit nicht grundsätzlich bedeutsam (vgl. bereits Senatsbeschluss vom - X B 79/16, BFH/NV 2017, 774).
3. NV: In Schätzungsfällen kann ein —zur Revisionszulassung führender— qualifizierter Rechtsanwendungsfehler gegeben sein, wenn das vom FG gefundene Schätzungsergebnis schlechterdings unvertretbar (wirtschaftlich unmöglich) ist oder krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und welche Schätzungserwägungen angestellt worden sind (Anschluss an , BFH/NV 2017, 433). An der Darlegung eines solchen Zulassungsgrundes fehlt es, wenn der Kläger lediglich eine andere Würdigung der Umstände des Einzelfalls begehrt als sie das FG vorgenommen hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2023:B.310523.XB111.22.0
Fundstelle(n): BB 2023 S. 1493 Nr. 26 BBK-Kurznachricht Nr. 13/2023 S. 577 BBK-Kurznachricht Nr. 13/2023 S. 577 KoR 2023 S. 390 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 26/2023 S. 1818 NWB-Eilnachricht Nr. 26/2023 S. 1818 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2023 S. 679 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2023 S. 680 JAAAJ-42480