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BFH Urteil v. - VI R 14/21

Gesetze: EStG § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2; EStG § 35a Abs. 4 Satz 1;

Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem - keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG

Leitsatz

NV: Für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die soweit erforderlich Dritte verständigt, kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 EStG nicht in Anspruch genommen werden (Abgrenzung vom Senatsurteil vom  - VI R 18/14, BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:U.150223.VIR14.21.0- 5 -

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 1345 Nr. 25
DStRE 2023 S. 828 Nr. 13
DAAAJ-42482

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