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BFH Beschluss v. - IX B 11/23

Gesetze: FGO § 96 Abs. 2; FGO § 119 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Verfahrensfehler: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung, Terminsverlegung in „letzter Minute“, Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren

Leitsatz

1. NV: Wird der „in letzter Minute“ gestellte Verlegungsantrag mit einer Erkrankung begründet, obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dem Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann.

2. NV: Der Anspruch auf ein faires Verfahren als „allgemeines Prozessgrundrecht“ gewährleistet, dass das FG das Verfahren so gestaltet, wie die Beteiligten es von ihm erwarten dürfen, insbesondere darf das FG sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.070623.IXB11.23.0- 4 -

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1493 Nr. 26
NJW 2023 S. 10 Nr. 28
NAAAJ-42483

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