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BFH Beschluss v. - IX S 6/23

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 133a

Anhörungsrüge: Verletzung des rechtlichen Gehörs

Leitsatz

NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.020623.IXS6.23.0- 2 -

Fundstelle(n):
HAAAJ-42485

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