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BVerwG Beschluss v. - 1 VR 1/23

Gesetze: § 58a Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 11 Abs 1 AufenthG 2004, § 11 Abs 5b AufenthG 2004, § 60 Abs 1 AufenthG 2004, § 60 Abs 2 S 1 AufenthG 2004, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 6 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 AufenthG 2004, Art 3 MRK, § 28 Abs 2 Nr 1 VwVfG

Abschiebungsanordnung in die Republik Irak

Leitsatz

Eine Gefahr im Sinne von § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann auch dann vorliegen, wenn der Ausländer zwar nicht selbst ideologisch radikalisiert ist, er sich jedoch von Dritten in dem Wissen um deren ideologische Ziele für entsprechende Gewalthandlungen instrumentalisieren lässt oder er sich im In- oder Ausland in den Dienst einer terroristischen Vereinigung stellt und diese in dem Wissen um deren ideologische Radikalisierung bereitwillig durch die Begehung schwerer Straftaten unterstützt, ohne in der Folge erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand zu nehmen (Fortentwicklung von 1 A 3.19 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 18 Rn. 34).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:170523B1VR1.23.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-42606

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