Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BSG Urteil v. - B 7 AS 7/22 R

Gesetze: § 36a SGB 2, § 36 Abs 1 S 2 SGB 2, § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, § 98 Abs 2 SGB 12, § 109 SGB 12, § 161 SGG, § 75 Abs 2 Alt 2 SGG

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kostenerstattungsanspruch bei Aufenthalt im Frauenhaus - zuständiger kommunaler Träger - bisheriger gewöhnlicher Aufenthaltsort - Zwischenaufenthalt bei Freundin bis zum Freiwerden eines Platzes im Frauenhaus am neuen Aufenthaltsort - Fluchtkette - sozialgerichtliches Verfahren - Sprungrevision - Zulassung ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter - notwendige Beiladung

Leitsatz

Ein gewöhnlicher Aufenthalt in der aufnehmenden Kommune zunächst außerhalb eines Frauenhauses steht dann einer Erstattungspflicht der Herkunftskommune nicht entgegen, wenn er in der Absicht begründet worden ist, in das Frauenhaus vor Ort aufgenommen zu werden, und nur eine vorübergehende Zeit außerhalb der Einrichtung bis zur Aufnahme zu überbrücken ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:080323UB7AS722R0

Fundstelle(n):
KAAAJ-42698

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank