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Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand - § 2 b UStG; Fragen zur Anwendung des § 2b UStG mit Bezug zu Kirchen
- USt-Kurzinformation -
Bezug: BStBl 2016 I S. 1451
Bezug: BStBl 2019 I S. 921
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1. Öffentlich-rechtliche Handlungsweise
a) Eine juristische Person öffentlichen Rechts (jPöR) wird für eine andere jPöR auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (gemäß Gegenstandstheorie) tätig. Hierfür ist in der Vereinbarung ein Entgelt (zum Beispiel: Kostenerstattung) vorgesehen. Es wurde gefragt, ob dieses Entgelt automatisch als öffentlich-rechtliches Entgelt gelte.
Diesbezüglich bitte ich zu beachten, dass als Tätigkeiten, die einer jPöR im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, nur solche in Betracht kommen, bei denen die jPöR aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung und in öffentlich-rechtlicher Handlungsform tätig wird. Die öffentlich-rechtliche Sonderregelung kann sich dabei auch aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergeben (vergleiche Randnummer 6 des . Sofern es sich bei einer Vereinbarung, die Grundlage für den Austausch von Leistungen ist, um eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung handelt, ist auch das in dieser Vereinbarung geregelte Entgelt als öffentlich-rechtliches Entgelt anzusehen. Für die Abgrenzung, ob ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Tätigwerden...