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Aufteilung des Reiseerlöses bei Reiseleistungen
1. Allgemeines
Die Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG (Sonderregelung) ist anzuwenden, wenn der Unternehmer für die Durchführung der Reise Leistungen von anderen Unternehmern bezieht, die dem Reisenden unmittelbar zugutekommen (Reisevorleistungen), er grundsätzlich mehrere Leistungen zu einer Reise bündelt und gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt.
Bei Reisen, die nach dem erbracht werden, ist die Sonderregelung auch dann anzuwenden, wenn die Leistung an einen Unternehmer erbracht wird (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom , BGBl I S. 2451).
2. Teilweise Erbringung von Eigenleistungen- gemischte Reiseleistungen
Setzt der Unternehmer für die Reise eigene Betriebsmittel ein – z.B. eigene Beförderungsmittel, eigene Unterkünfte, Betreuung durch angestellte Reiseleiter – handelt es sich um Eigenleistungen, die nicht nach der Sonderregelung, sondern nach den allgemeinen Vorschriften zu besteuern sind (Abschn. 25.1 Abs. 11 UStAE).
Bei Eigenleistungen liegen regelmäßig keine einheitlichen Leistungen vor, sondern es handelt sich um getrennt zu beurteile...BStBl 1976 II S. 307