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Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung verbindlicher Auskünfte
Bezug:
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1 Zuständigkeit
Die Finanzbehörde, bei der ein Antrag eingeht, hat zunächst zu überprüfen, ob sie für die Erteilung der verbindlichen Auskunft gem. § 89 Abs. 2 Satz 2 bzw. 3 AO zuständig ist. Nähere Ausführungen zur Zuständigkeit finden sich im AEAO zu § 89 unter Nr. 3.3.
Sofern gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 AO eine mehrfache örtliche Zuständigkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft festgestellt wird, soll regelmäßig auf Grundlage des § 25 AO eine Einigung der Finanzbehörden über die Zuständigkeit herbeigeführt werden.
Enthält ein eingereichter Schriftsatz formal mehrere Anträge auf verbindliche Auskunft i.S. des § 89 Abs. 2 Satz 1 AO, kann grundsätzlich die Bearbeitung der einzelnen Anträge bei den jeweils zuständigen Finanzbehörden erfolgen. Sofern die unterschiedliche Zuständigkeit weder für den oder die Antragsteller(in), noch für die Finanzbehörden zweckmäßig ist, soll eine Zuständigkeitsvereinbarung gem. § 27 AO herbeigeführt werden.
Zur Feststellung der Anzahl der in einem Schriftstück enthaltenen Anträge vgl. AO-Kartei BW, § 89 Karte 2.
In Fällen der gemeinsamen Antragstellung durch mehrere Personen (§ 1 Abs. 2 StAuskV) gelten die besonderen Zuständigkeitsregelungen des § 1 Abs. 3 StAuskV. Nähere Ausführungen hierzu finden sich im AEAO zu § 89 unter Nr. 3.3.3.