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Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung
Bezug:
1 Allgemeines
Soll ein Verwaltungsakt einem Empfänger / einer Empfängerin außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung bekannt gegeben werden, so ist nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 123 AO, § 9 VwZG oder § 10 VwZG zu verfahren. Welche der bestehenden Möglichkeiten einer Auslandsbekanntgabe gewählt wird, ist u. a. abhängig von den gesetzlichen Erfordernissen (z.B. vorgeschriebene Zustellung einer Pfändungsverfügung nach § 309 Abs. 2 AO) und von dem Erfordernis, im Einzelfall einen einwandfreien Nachweis des Zugangs des amtlichen Schreibens führen zu können.
Nachstehende Grundsätze gelten für die Bekanntgabe an einen Empfänger / eine Empfängerin im Ausland, wenn eine Bekanntgabe an einen inländischen Empfangsbevollmächtigten nach § 123 Satz 2 AO nicht in Betracht kommt (vgl. Karte 1 zu § 123).
2 Bekanntgabe mit einfachem Brief (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO) und mittels Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG
Nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO können Verwaltungsakte grundsätzlich auch im Ausland durch einfachen Brief bekannt gegeben werden. Von dieser Möglichkeit ist regelmäßig Gebrauch zu machen, sofern der Verwaltungsakt nicht schon nach § 122 Abs. 5 AO zustellungsbedürftig ist. Der Verwaltungsakt gilt einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn, dass er nicht oder zu einem spät...