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OFD Karlsruhe - S 0284

Öffentliche Zustellung bei unbekanntem Aufenthalt des Empfängers / der Empfängerin (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG)

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1 Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung

Die öffentliche Zustellung ist als „letztes Mittel“ der Bekanntgabe nur zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger / der Empfängerin in anderer Weise zu übermitteln.

Allgemeine Ermittlungspflichten

Der Aufenthaltsort des Empfängers / der Empfängerin ist nicht schon deshalb unbekannt, weil das Finanzamt seine / ihre Anschrift nicht kennt. Die Anschrift muss vielmehr allgemein unbekannt sein (, BStBl II 2000 S. 560). Dies ist durch eine Erklärung der zuletzt zuständigen Meldebehörde oder in anderer geeigneter Weise zu belegen. Die bloße Feststellung, dass sich der Empfänger / die Empfängerin bei der Meldebehörde abgemeldet hat, ist nicht ausreichend.

Das Finanzamt muss daher, bevor es durch öffentliche Bekanntmachung zustellt, die nach Sachlage gebotenen und zumutbaren Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort anstellen. Dazu gehören insbesondere Nachforschungen bei der Meldebehörde, u.U. auch die Befragung Angehöriger oder bisheriger Vermieter des Empfängers / der Empfängerin. Auch Hinweisen auf den mutmaßlichen neuen Aufenthaltsort muss durch Rückfrage bei d...

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