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Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und Anwendung der sog. Homeoffice-Pauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 bis 4 EStG in der Corona-Pandemie hier: Klärung von Zweifelsfragen
Bezug: BStBl 2017 I S. 1320
Bezug:
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Anfrage des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. hat verschiedene Zweifelsfragen zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und zur Anwendung der sog. Homeoffice-Pauschale in der Corona-Pandemie vorgetragen (vgl. Anhang). Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das die Anfrage wie folgt beantwortet:
1. „Aufgrund der besonderen Situation (insbes. nicht absehbare Entwicklung) ist davon auszugehen, dass zeitliche Abläufe nicht lückenlos dokumentiert worden sind. In diesen Fällen sollten für die Glaubhaftmachung schlüssige Angaben des Arbeitnehmers in der Regel ausreichen.
Die Prüfung des Einzelfalls wird durch das zuständige Finanzamt vorgenommen. Für die Glaubhaftmachung der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer / Homeoffice reichen schlüssige Angaben des Arbeitnehmers grundsätzlich aus. Inwieweit Nachweise für die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers vorgelegt werden müssen oder ob eine Schlüssigkeitsprüfung, z. B. anhand bereits vorhandener Angaben aus dem Vorja...