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BFH Urteil v. - VI R 23/21

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 35a Abs. 3; EStG § 35a Abs. 4 Satz 1; EStG § 35a Abs. 5 Satz 1 und 3; BGB § 267 Abs. 1;

Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG

Leitsatz

1. NV: Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG verlangt neben der (tatsächlichen) Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige kann auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen (Anschluss an , BStBl I 2016, 1213, Rz 27).

2. NV: Liegen die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG im Übrigen vor, kann die Steuerermäßigung auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:U.200423.VIR23.21.0

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 1583 Nr. 29
DStRE 2023 S. 955 Nr. 15
EStB 2023 S. 345 Nr. 9
NJW-RR 2023 S. 994 Nr. 15
YAAAJ-42919

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