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BFH Beschluss v. - IX S 4/23

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 51 Abs. 1 Satz 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 133a; ZPO § 42; ZPO § 44 Abs. 2;

Anhörungsrüge: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Ablehnung eines Befangenheitsantrags wegen Rechtsmissbrauchs

Leitsatz

1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

2. NV: Eine pauschale Ablehnung aller Berufsrichter eines Spruchkörpers ohne Angabe ernstlicher Gründe in der Person des einzelnen Richters ist regelmäßig rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig.

3. NV: Bei einem rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsantrag kann der Spruchkörper in der geschäftsplanmäßigen Besetzung, d.h. unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, über das Ablehnungsgesuch entscheiden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.140623.IXS4.23.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-42925

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