1. Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel (hier: in der Variante „Texas Hold'em“) können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (Fortführung der , BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48 —Turnierpoker—, und vom - III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070 —Casinopoker—).
2. Die erforderliche Abgrenzung zu privaten Tätigkeiten richtet sich bei Spielern —ebenso wie bei Sportlern— danach, ob der Steuerpflichtige mit seiner Betätigung private Spielbedürfnisse gleich einem Freizeit- oder Hobbyspieler befriedigt oder ob in der Gesamtschau strukturell-gewerbliche Aspekte entscheidend in den Vordergrund rücken. Für das insoweit maßgebliche „Leitbild eines Berufsspielers“ ist vor allem das planmäßige Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz „beruflicher“ Erfahrungen prägend.
3. Bei einem Online-Pokerspieler ist der Raum, in dem sich der Computer befindet, von dem aus der Spieler seine Tätigkeit ausübt, als Betriebsstätte anzusehen, wenn der Steuerpflichtige über diesen Raum eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Sofern diese Betriebsstätte sich im Inland befindet, unterliegt die Tätigkeit der Gewerbesteuer (Abgrenzung zum , BFH/NV 2021, 1070, Rz 28 —Casinopoker—).
Fundstelle(n): BStBl 2023 II Seite 811 BB 2023 S. 1557 Nr. 27 BFH/PR 2023 S. 274 Nr. 9 BFH/PR 2023 S. 274 Nr. 9 DB 2023 S. 1643 Nr. 29 DStR 2023 S. 1411 Nr. 26 FR 2023 S. 1029 Nr. 22 FR 2023 S. 1035 Nr. 22 GStB 2023 S. 37 Nr. 10 NJW 2023 S. 3040 Nr. 41 NWB-Eilnachricht Nr. 27/2023 S. 1880 NWB-Eilnachricht Nr. 27/2023 S. 1880 wistra 2023 S. 5 Nr. 8 DAAAJ-42926