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BGH Urteil v. - I ZR 140/22

Gesetze: § 254 Abs 2 S 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 2 BGB, § 286 Abs 2 Nr 4 BGB

Transportrecht: Schadensersatzanspruch; Entbehrlichkeit einer Mahnung bei sofortigem Verzugseintritt

Leitsatz

1. Erklärt der Schuldner noch vor Fälligkeit, dass er nicht rechtzeitig leisten könne, würde es eine reine Förmelei darstellen, den Eintritt des Verzugs von einer Mahnung des Gläubigers nach Fälligkeit abhängig zu machen, der der Schuldner seinen Erklärungen zufolge ohnehin nicht Folge leisten kann. In einem solche Fall ist eine Mahnung nach Fälligkeit entbehrlich.

2. Der Gläubiger kann vom Schuldner den Ersatz erforderlicher Kosten der Schadensabwendung anstelle des höheren originären Verzögerungsschadens verlangen, der nach Verzugseintritt ohne die Maßnahmen des Gläubigers entstanden wäre.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:200423UIZR140.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 3285 Nr. 45
NJW 2023 S. 3289 Nr. 45
NJW 2023 S. 9 Nr. 30
WM 2024 S. 314 Nr. 7
PAAAJ-42987

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