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BGH Urteil v. - III ZR 41/22

Gesetze: Art 14 Abs 1 S 2 GG, § 2 Nr 7 IfSG, § 28 Abs 1 S 1 IfSG, § 28 Abs 1 S 2 IfSG, § 32 IfSG, § 56 Abs 1 S 1 IfSG

Entschädigungsanspruch des Betreibers eines Frisörsalons gegen Bundesland wegen coronabedingter Betriebsunterbrechung

Leitsatz

1. Zur Verhältnismäßigkeit einer sechswöchigen Betriebsuntersagung für Frisörgeschäfte im Frühjahr 2020 zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus.

2. Eine solche Betriebsuntersagung war angesichts der gesamten wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und unter Berücksichtigung des den Betriebsinhaber grundsätzlichen treffenden Unternehmerrisikos nicht derart gravierend, dass gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine verfassungsrechtliche Pflicht bestand, hierfür Entschädigungsansprüche zu normieren. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates ist begrenzt. Dementsprechend muss er sich in Pandemiezeiten gegebenenfalls auf seine Kardinalpflichten zum Schutz der Bevölkerung beschränken (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom - III ZR 79/21, BGHZ 233, 107).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:110523UIIIZR41.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1602 Nr. 28
DB 2023 S. 1789 Nr. 31
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2023 S. 1423
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2023 S. 1423
WM 2023 S. 2100 Nr. 45
ZIP 2023 S. 1486 Nr. 28
ZAAAJ-42988

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