1. Heileurhythmisten üben keine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" i. S. des § 4 Nr. 14 UStG aus - 2. Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen vor Klageerhebung erledigten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid
Leitsatz
1. Ein Heileurhythmist übt keine einem der in § 4 Nr. 14 UStG genannten Berufe ähnliche Tätigkeit aus.
2. Die Rechtsprechung, wonach die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO selbst dann statthaft ist, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat, gilt auch für die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 804 BFH/NV 1990 S. 71 Nr. 9 UAAAA-93403