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BGH Urteil v. - III ZR 17/22

Gesetze: § 249 BGB, § 276 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB

Haftung des Tiefbauunternehmers für Beschädigungen an unterirdisch verlegten Versorgungsleitungen in Zusammenhang mit Bauarbeiten an öffentlichen Straßen

Tatbestand

Die Klägerin, die unter anderem ein entlang der Bundesstraße 76 im Bereich R.      verlaufendes Stromnetz betreibt, verlangt von der Beklagten zu 1 (im Folgenden auch: Beklagte), einem Tief- und Straßenbauunternehmen, und dem am Revisionsverfahren nicht beteiligten Land Schleswig-Holstein, dem vormaligen Beklagten zu 2, Schadensersatz wegen Beschädigung einer Stromleitung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:130423UIIIZR17.22.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-43304

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