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Umsatzsteuer; Vieheinheiten-Obergrenze im Organkreis bei Anwendung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen i. S. v. § 24 UStG
Bezug: BStBl 2022 II S. 149
Bezug:
I. Allgemeines
1Die Vieheinheiten-Obergrenze für landwirtschaftliche Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe i. S. d § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UStG i. V. m. §§ 51, 51a BewG ist einheitlich für alle Betriebe eines Unternehmers zu ermitteln (, BStBl 2022 II S. 149).
Besteht eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, ist die Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Nach dem Grundsatz der Unternehmenseinheit stellt die Organgesellschaft damit einen Unternehmensteil des Organträgers dar.
Bei der Prüfung der Vieheinheiten-Obergrenze i. S. v. § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UStG i. V. m. §§ 51, 51a BewG sind daher sämtliche Vieheinheiten und Nutzflächen aller Betriebe der Organgesellschaft(en) und des Organträgers zu addieren und der Beurteilung zugrunde zu legen.
II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
2Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2023/0553095), BStBl 2023 I S. 1123, geändert worden ist, in Abschnitt 24.1 der Absatz 2 wie folgt geändert:
Nach Satz 5 werden folgende Sätze 6 und 7 eingefügt:
„6Bei der Prüf...BStBl 2022 II S. 149