1. Eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts wird nach § 22 AGG vermutet, wenn eine Partei darlegt und beweist, dass ihr Arbeitgeber ihr ein niedrigeres Entgelt zahlt als ihren zum Vergleich herangezogenen Kollegen/Kolleginnen des anderen Geschlechts und dass sie die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichtet.
2. Der Umstand, dass sich die Parteien eines Arbeitsvertrags im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit auf ein höheres Entgelt verständigen als der Arbeitgeber mit einer Arbeitskraft des anderen Geschlechts mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit vereinbart, ist für sich allein betrachtet nicht geeignet, die Vermutung einer geschlechtsbezogenen Entgeltbenachteiligung nach § 22 AGG zu widerlegen.
Fundstelle(n): BB 2023 S. 1715 Nr. 29 BB 2023 S. 2103 Nr. 37 BB 2023 S. 2112 Nr. 37 NJW 2023 S. 10 Nr. 29 NJW 2023 S. 2754 Nr. 38 NJW 2023 S. 2797 Nr. 38 ZIP 2023 S. 1494 Nr. 28 BAAAJ-43391