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BGH Urteil v. - I ZR 17/22

Gesetze: § 5a Abs 2 S 1 UWG vom , § 5a Abs 4 UWG vom , § 2 Abs 1 S 1 PAngV vom , § 4 Abs 1 S 1 PAngV, § 331 Abs 1 S 1 ZPO, § 555 Abs 1 S 1 ZPO, § 559 Abs 1 S 1 ZPO, § 15 Abs 2 RVG, § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 S 1 BGB

Abmahnung wegen fehlender Grundpreisangabe beim Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform; Kosten für Abschlussschreiben - Aminosäurekapseln

Leitsatz

Aminosäurekapseln

1. Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem Aminosäureprodukte in Kapselform in Fertigpackungen nach Gewicht angeboten werden und dies die Pflicht zur Angabe des Grundpreises nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF auslöst, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

2. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (Bestätigung u.a. von , NJW 2002, 1130 [juris Rn. 13]; Urteil vom - I ZR 273/14, GRUR 2017, 541 [juris Rn. 44] = WRP 2017, 579 - Videospiel-Konsolen III). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann sich die Unstreitigkeit neuer Tatsachen bei Säumnis des Revisionsbeklagten auch daraus ergeben, dass das Vorbringen des Revisionsklägers nach § 555 Abs. 1 Satz 1, § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO als zugestanden anzusehen ist.

3. Werden 25 wortlautidentische Abmahnungen wegen Verstößen gegen die aus § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF folgende Pflicht zur Grundpreisangabe an Mitbewerber versandt, ist dies nicht als eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG anzusehen, wenn zwischen den zugrundeliegenden, in ihrer rechtlichen Qualifikation gleichartigen konkreten Wettbewerbshandlungen kein innerer Zusammenhang besteht (Fortführung von , GRUR 2019, 1044 [juris Rn. 24 bis 33] = WRP 2019, 1475 - Der Novembermann).

4. Für die Frage, ob ein Gläubiger die Kosten für ein Abschlussschreiben nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht vom Schuldner verlangen kann, kommt es darauf an, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Entfaltung kostenauslösender Tätigkeiten für die Erstellung des Abschlussschreibens durch den Gläubiger bereits den Entschluss zur Einlegung des Widerspruchs gefasst hat (Bestätigung von , juris Rn. 18 bis 28 - Kosten für Abschlussschreiben III).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:230323UIZR17.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1665 Nr. 29
NJW 2023 S. 3240 Nr. 44
NJW-RR 2023 S. 1394 Nr. 21
PAAAJ-43395

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