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BGH Urteil v. - V ZR 270/21

Gesetze: § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 524 ZPO

Berufung: Zulässigkeit hilfsweise erhobener Klageansprüche; gleichzeitige Prozess- und Sachabweisung

Leitsatz

1. Legt der Kläger, der in erster Instanz mit seinem Hauptantrag obsiegt hat, als Berufungsbeklagter seinen bereits erstinstanzlich in einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise hilfsweise erhobenen Klageanspruch erstmalig in dem Berufungsrechtszug schlüssig dar, muss er sich hierfür nicht gemäß § 524 ZPO der Berufung des Berufungsklägers anschließen.

2. Ausführungen des Berufungsgerichts zu der fehlenden Begründetheit des Hilfsantrags gelten als nicht geschrieben, wenn das Berufungsgericht zugleich rechtsfehlerhaft annimmt, der erstinstanzlich mit dem Hauptantrag erfolgreiche Kläger hätte sich für die Geltendmachung seines Hilfsantrags in der Berufungsinstanz gemäß § 524 ZPO der Berufung des Beklagten anschließen müssen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:280423UVZR270.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 10 Nr. 29
NJW-RR 2023 S. 1166 Nr. 17
QAAAJ-43402

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