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BFH Beschluss v. - X B 22/22 (AdV)

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2; FGO § 138 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2; FGO § 155 Satz 1; AO § 241; AO § 361 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2; ZPO § 108 Abs. 1 Satz 2;

Sicherheitsleistung bei AdV des Folgebescheides

Leitsatz

1. NV: Ist die Sicherheitsleistung in der Entscheidung über die AdV des Grundlagenbescheides nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden, kann im Verfahren über die AdV des Folgebescheides eigenständig über die Sicherheitsleistung entschieden werden.

2. NV: Ist die Erledigung der Hauptsache auf ein nachträglich eingetretenes außerprozessuales Ereignis zurückzuführen, hat das Gericht nach § 138 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO über die Kostenfolge im Rahmen einer summarischen Beurteilung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu entscheiden; § 138 Abs. 2 FGO kommt auch nicht zur Anwendung, wenn der beantragte Verwaltungsakt erlassen worden ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:BA.240523.XB22.22.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2023 S. 1090 Nr. 9
ZAAAJ-43438

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