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BFH Beschluss v. - IX B 58/22

Gesetze: FGO § 5 Abs. 3; FGO § 90 Abs. 1 Satz 1; FGO § 90 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Nichtzulassungsbeschwerde: Rüge einer Divergenz, Verzicht auf mündliche Verhandlung

Leitsatz

1. NV: Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein FG.

2. NV: Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung kann nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Einverständniserklärung wesentlich geändert hat.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.210623.IXB58.22.0- 3 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2023 S. 1097 Nr. 9
NJW 2023 S. 10 Nr. 34
GAAAJ-43440

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