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BFH Urteil v. - VII R 27/20

Gesetze: EnergieStG § 54 Abs. 1 Satz 1;

Ausgleich von Wärmeverlusten in einem Fernwärmenetz

Leitsatz

1. Energieerzeugnisse, die zum Ausgleich von Wärmeverlusten in einem Fernwärmenetz verheizt werden, sind auch dann nach § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG begünstigungsfähig, wenn der Betreiber des Fernwärmenetzes Wärme von anderen Unternehmen abnimmt und er für den Ausgleich der nach dem Übergabepunkt eintretenden Wärmeverluste verantwortlich ist.

2. Die Höhe der Entlastung ist durch die vom Betreiber des Fernwärmenetzes selbst verheizte Menge an Energieerzeugnissen begrenzt.

3. Die für Übertragungsverluste begünstigungsfähigen Mengen an Energieerzeugnissen können nicht im Wege einer bilanziellen Zuordnung einer bestimmten Anlage zugerechnet werden, sondern sind —bezogen auf das betreffende Fernwärmenetz— anteilig nach den jeweils erzeugten Wärmemengen auf die einzelnen Anlagen des Steuerpflichtigen aufzuteilen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:U.280223.VIIR27.20.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1621 Nr. 28
BB 2024 S. 2395 Nr. 42
BFH/NV 2023 S. 1131 Nr. 9
BFH/PR 2023 S. 322 Nr. 10
BFH/PR 2023 S. 323 Nr. 10
DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 27
DStRE 2023 S. 956 Nr. 15
YAAAJ-43447

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