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BFH Urteil v. - IV R 19/20

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 4; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 74;

Angemessenheit der Gewinnbeteiligung eines typisch stillen Gesellschafters

Leitsatz

1. NV: Ist der Betriebsausgabenabzug der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters der Höhe nach streitig, besteht aber die Möglichkeit, dass eine atypisch stille Beteiligung am Handelsgewerbe einer Personengesellschaft vorliegt, ist das Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft gemäß § 74 FGO auszusetzen, bis durch einen —ggf. negativen— Bescheid geklärt ist, ob für die stille Gesellschaft ihrerseits eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte durchzuführen ist. Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass der stille Gesellschafter in dem Gewinnfeststellungsbescheid der Personengesellschaft nicht in den Kreis der feststellungsbeteiligten Mitunternehmer aufgenommen worden ist und diese selbständige Regelung des Bescheids in Bestandskraft erwachsen ist (insoweit Aufgabe der im , BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798 vertretenen Rechtsauffassung).

2. NV: Es fehlt an dem für eine Mitunternehmerstellung des stillen Gesellschafters erforderlichen Mitunternehmerrisiko, wenn der Stille weder am Verlust der Gesellschaft noch an den stillen Reserven beteiligt ist. Erforderlich ist ein Gesellschafterbeitrag, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:U.040423.IVR19.20.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2023 S. 1062 Nr. 9
DStR-Aktuell 2023 S. 9 Nr. 27
GmbHR 2023 S. 1277 Nr. 23
NWB-Eilnachricht Nr. 29/2023 S. 2010
NWB-Eilnachricht Nr. 29/2023 S. 2010
StBp 2024 S. 147 Nr. 5
StBp 2024 S. 147 Nr. 5
IAAAJ-43448

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