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BGH Beschluss v. - VIII ZB 53/21

Gesetze: § 670 BGB, § 675 BGB, § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 104 ZPO, § 5 RVG, Nr 3401 RVG-VV, Vorbem 7 Abs 1 S 1 RVG-VV, Vorbem 7 Abs 1 S 2 RVG-VV

Rechtsanwaltsvergütung: Voraussetzung des Anfalls der gesetzlichen Gebühren und Auslagen für einen Terminsvertreter; Erstattungsfähigkeit der Kosten des Terminsvertreters als Auslagen des Hauptbevollmächtigten

Leitsatz

1. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (hier: 0,65-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG) fallen für einen Terminsvertreter nur an, wenn dieser von der Prozesspartei selbst oder in deren Namen durch den Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) beauftragt worden ist, nicht hingegen, wenn letzterer im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt hat (Anschluss an , NJW 2001, 753 unter II 2 b [zu § 53 BRAGO]; Beschluss vom - IV ZB 8/11, VersR 2012, 737 Rn. 8).

2. Bei einer Beauftragung des Terminsvertreters durch den Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen sind die Kosten des Terminsvertreters auch nicht als Auslagen des Hauptbevollmächtigten im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG in Verbindung mit §§ 675, 670 BGB erstattungsfähig.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:090523BVIIIZB53.21.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2512 Nr. 44
BB 2023 S. 2516 Nr. 44
NJW 2023 S. 10 Nr. 27
NJW 2023 S. 2126 Nr. 29
YAAAJ-43648

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