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BFH Beschluss v. - VIII B 19/22

Gesetze: EStG § 5b Abs. 1 Satz 1 und 2; EStG § 51 Abs. 4 Nr. 1b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; AO § 150 Abs. 8;

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Streit um das Vorliegen eines Befreiungsgrunds nach § 5b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG

Leitsatz

NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Befreiungstatbestände in § 150 Abs. 8 AO i.V.m. § 5b Abs. 2 Satz 2 EStG und der unbilligen Härte in § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer sich mit den in der BFH-Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine wirtschaftliche und persönliche Unbilligkeit befasst.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.300623.VIIIB19.22.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2023 S. 1059 Nr. 9
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2023 S. 680
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2023 S. 680
TAAAJ-43894

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