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Einzelfragen zur Abgeltungsteuer;
Ergänzung des (BStBl 2022 I S. 742)
Bezug: BStBl 2022 I S. 742
Bezug: BStBl 2017 II S. 262
Bezug: BStBl 2022 II S. 636
Bezug: BStBl 2019 II S. 54
Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2022 I S. 742) wie folgt ergänzt:
Folgende Randnummer 83a wird neu eingefügt:
„Übernahme von Verfahrenskosten im Rahmen eines Vergleichs
83aWird im Rahmen eines Rechtsstreits um die Verzinsung einer Kapitalanlage ein Vergleich gemäß § 278 ZPO geschlossen, bei dem sich das Kreditinstitut u. a. zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit erklärt, handelt es sich sowohl bei den übernommenen Anwaltskosten als auch bei den übernommenen Gerichtskosten nicht um Einnahmen des Anlegers im Sinne des § 8 Absatz 1 EStG, die ihm im Rahmen der Einkunftsart des § 20 EStG zufließen.“
Randnummer 100a wird wie folgt gefasst:
„Barausgleich beim Anteilstausch
100aWird anlässlich eines Anteilstausches für vor dem erworbene Anteile ein Barausgleich gezahlt, ist dieser nicht gemäß § 20 Absatz 4a Satz 2 EStG in eine einkommensteuerpflichtige Dividende umzuqualifizieren, wenn die Anteile wegen Ablaufs der einjährigen Haltefrist bereits steuerentstrickt waren (, BStBl II 2017 S. 262). § 20 Absatz 4a Satz 2 EStG findet auch dann keine Anwendung, wenn die Anteile von einem nicht unbeschränkt Steuerpflichtigen gehalten werden.
Wer...BStBl 2022 II S. 636