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BGH Beschluss v. - VIa ZB 22/22

Gesetze: § 670 BGB, § 675 BGB, § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 104 ZPO, § 5 RVG, Nr 3202 RVG-VV, Nr 3401 RVG-VV, Nr 7003 RVG-VV, Nr 7004 RVG-VV, Nr 7005 RVG-VV, Nr 7006 RVG-VV, Vorbem 7 Abs 1 S 2 RVG-VV

Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit des Honorars des vom Hauptbevollmächtigten einer Partei beauftragten Terminsvertreters als Aufwendungen des Hauptbevollmächtigten

Leitsatz

Beauftragt der Hauptbevollmächtigte einer Partei gegen ein Honorar einen Terminsvertreter, um den Anfall von abrechenbaren Kosten in einer das Honorar übersteigenden Höhe zu vermeiden, stellt das vereinbarte Honorar die Gegenleistung allein für die Wahrnehmung des Termins im eigenen Gebühreninteresse des Hauptbevollmächtigten dar und kann der Partei nicht als Aufwendung des Hauptbevollmächtigten in Rechnung gestellt werden (Anschluss an , juris).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:220523BVIAZB22.22.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2023 S. 1286 Nr. 19
SAAAJ-44113

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