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BGH Urteil v. - II ZR 219/21

Gesetze: § 11 Abs 2 S 1 Nr 4 WpÜG, § 31 Abs 5 S 2 WpÜG, § 31 Abs 6 S 1 WpÜG, § 293 Abs 1 S 1 AktG, § 305 Abs 1 AktG

Vereinbarung über den Erwerb von Aktien: Grundlage für ein Übereignungsverlangen; Vereinbarung über die Pflicht eines Paketaktionärs zur Unterstützung des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bei Angebot einer bestimmten Mindestabfindung an die außenstehenden Aktionäre

Leitsatz

1a. Eine dem Erwerb im Sinne der Absätze 3 bis 5 gleichgestellte Vereinbarung setzt nicht voraus, dass der Bieter die Übereignung von Aktien verlangen kann.

1b. Eine Vereinbarung ist bereits dann eine Grundlage für ein Übereignungsverlangen, wenn sie bei objektiver Betrachtung eine auf den Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft gerichtete rechtsgeschäftliche Disposition des Bieters enthält, in der zum Ausdruck kommt, dass er bereit ist, eine Gegenleistung für den Aktienerwerb zu erbringen, die die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WpÜG angebotene Gegenleistung übersteigt.

2. Eine Vereinbarung, mit der sich ein Paketaktionär vor dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags verpflichtet, mit seinen Stimmrechten die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu unterstützen, wenn den außenstehenden Aktionären eine dem Betrag nach bestimmte Mindestabfindung angeboten wird, steht nicht im Zusammenhang mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung einer Abfindung an Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß § 305 Abs. 1 AktG.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:230523UIIZR219.21.0

Fundstelle(n):
AG 2023 S. 621 Nr. 17
DB 2023 S. 1723 Nr. 30
DB 2023 S. 1852 Nr. 32
DB 2023 S. 1852 Nr. 32
DB 2024 S. 97 Nr. 3
DStR-Aktuell 2023 S. 15 Nr. 29
NJW 2023 S. 2573 Nr. 35
WM 2023 S. 1356 Nr. 29
ZIP 2023 S. 1528 Nr. 29
MAAAJ-44115

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