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BGH Urteil v. - X ZR 49/21

Gesetze: Art 56 EuPatÜbk, § 4 PatG

Patentnichtigkeitssache: Neuartige Komponente als Alternative für eine im Wesentlichen funktionsgleiche Komponente einer im Stand der Technik bekannte Vorrichtung - Dentalkamera

Leitsatz

Dentalkamera

1. Neuere technische Entwicklungen können Anlass geben, eine neu in den Blickpunkt getretene Komponente als Alternative für eine im Wesentlichen funktionsgleiche Komponente einer im Stand der Technik bekannten Vorrichtung in Betracht zu ziehen (Ergänzung zu , GRUR 2012, 475 Rn. 45 - Elektronenstrahltherapiesystem).

2. Eine als neuartig vorgestellte Komponente ist jedenfalls dann grundsätzlich als Alternative nahegelegt, wenn sie erkennbar alle wesentlichen Funktionen erfüllt, die einer vergleichbaren Komponente in einer bereits bekannten Vorrichtung zukommen, und keine grundlegenden Schwierigkeiten oder Wechselwirkungen erkennbar sind, die einem entsprechenden Austausch entgegenstehen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:160523UXZR49.21.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-44117

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