Gesetze: § 229 Abs 3 S 1 SGB 9 2018, § 229 Abs 3 S 2 SGB 9 2018, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 1 S 5 SGB 9 2018, § 152 Abs 3 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 4 SGB 9 2018, § 1 S 1 SGB 9 2018, § 4 Abs 1 Nr 4 SGB 9 2018, § 146 Abs 3 SGB 9 vom , BTHG, § 3 Abs 1 Nr 1 SchwbAwV, § 2 VersMedV, Anlage Teil A Nr 3 VersMedV, Anlage Teil B Nr 18.6 VersMedV, Anlage Teil D Nr 3 Buchst b S 2 VersMedV vom , § 46 Abs 1 Nr 11 Abschn 2 Nr 1 StVOVwV vom , § 170 Abs 2 S 2 SGG, Art 1 UNBehRÜbk
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung - mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung - Muskelschwunderkrankung - Aussteigen aus dem Kraftfahrzeug - Bodenunebenheiten - Maßgeblichkeit einer typischen Umgebung im öffentlichen Verkehrsraum - wirksame und gleichberechtigte Teilhabe - Sturzgefahr - objektives Erfordernis eines Rollstuhls - mobilitätsbezogener Mindest-GdB von 80 - Geh-GdB - Einbeziehung aller Beeinträchtigungen mit nachteiliger Auswirkung auf das Gehvermögen - Geh-GdB-Bildung nach den allgemeinen Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze - kein Abzug von nicht mobilitätsbezogenen GdB-Anteilen - abschließender Vergleich mit dem Gehvermögen von Doppeloberschenkelamputierten nicht mehr statthaft
Leitsatz
1. Für die Feststellung des Merkzeichens "aG" ist in räumlicher Hinsicht auf eine Umgebung abzustellen, wie sie nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufinden ist.
2. Sturzgefahr rechtfertigt das Merkzeichen "aG" nur dann, wenn der Betroffene aus der objektiven und medizinisch begründeten Sicht eines verständigen behinderten Menschen dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist.