Gesetze: § 229 Abs 3 S 1 SGB 9 2018, § 229 Abs 3 S 2 SGB 9 2018, § 229 Abs 3 S 3 SGB 9 2018, § 229 Abs 3 S 4 SGB 9 2018, § 229 Abs 3 S 5 SGB 9 2018, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 1 S 5 SGB 9 2018, § 152 Abs 3 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 4 SGB 9 2018, § 1 S 1 SGB 9 2018, § 4 Abs 1 Nr 4 SGB 9 2018, BTHG, § 2 VersMedV, Anlage Teil A Nr 3 VersMedV, Anlage Teil B Nr 16.11 VersMedV, § 3 Abs 1 Nr 1 SchwbAwV, § 46 Abs 1 Nr 11 Abschn 2 Nr 1 StVOVwV vom , Anlage Teil D Nr 3 Buchst b S 2 VersMedV vom , Art 1 UNBehRÜbk, Art 3 Abs 1 GG
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung - mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung - Mikrodeletionssyndrom 22q11 - geistige Behinderung - fehlendes Gehvermögen in nicht vertrauter Umgebung - Maßgeblichkeit der typischen (auch unbekannten) Wegeverhältnisse bei Verlassen des Kraftfahrzeugs - dauernde Beeinträchtigung - ortsabhängige Gehunfähigkeit - Abgrenzung zur zeitabhängigen Gehunfähigkeit aufgrund wechselnden Gesundheitszustands - wirksame und gleichberechtigte Teilhabe - mobilitätsbezogener Mindest-GdB von 80 - Geh-GdB - Einbeziehung aller Beeinträchtigungen mit nachteiliger Auswirkung auf das Gehvermögen - Geh-GdB-Bildung nach den allgemeinen Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze - kein Abzug von nicht mobilitätsbezogenen GdB-Anteilen - abschließender Vergleich mit dem Gehvermögen von Doppeloberschenkelamputierten nicht mehr statthaft
Leitsatz
Für die Feststellung des Merkzeichens "aG" ist in räumlicher Hinsicht auf die typische Umgebung nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs, insbesondere auch abseits vertrauter Wege abzustellen.